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Geprüft und empfohlen

Bei (drohender) Kontopfändung - jetzt handeln!

Zum 01. Januar 2012 treten wichtige Änderungen zum Kontopfändungsschutz in Kraft.

Für ein normales Girokonto besteht ab diesem Zeitpunkt keinerlei Pfändungsschutz mehr.

Sollte zum 01.01.2012 auf einem ungeschützten Girokonto eine Kontopfändung vorliegen, muss die Bank jede Gutschrift und jedes Guthaben, egal ob Sozialleistungen oder anderes unpfändbares Einkommen, vollständig an den Pfändungsgläubiger überweisen. Weder der bisherige 14-tägige Schutz von Sozialleistungen, noch bestehende Freigabebeschlüsse eines Amtsgerichts haben ab dem 01.01.2012 noch Bestand.

Fragen Sie bei Ihrer Bank nach, ob Kontopfändungen vorliegen. Die einzige Möglichkeit zum Schutz des Einkommens besteht in der rechtzeitigen Umwandlung des Girokontos in ein pfändungsgeschütztes Konto, ein sogenanntes P-Konto – vor dem 01.01.2012. Die Umwandlung muss aber vom Kontoinhaber persönlich bei der Hausbank beantragt werden.

Es besteht ein Anspruch auf Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto. Das Konto muss allerdings ein Einzelkonto sein und darf nur im Guthaben geführt werden. Außerdem darf jede Person nur über ein P-Konto verfügen. Das Führen mehrerer P-Konten ist strafbar.

Auf dem Konto ist automatisch ein Geldeingang bis zu 1.028,89 € im Monat geschützt, egal welcher Art der Geldeingang ist und wann im Monat der Betrag gutgeschrieben wird.

Bei nachweisbaren Unterhaltsverpflichtungen und auch entsprechender Zahlungen oder dem Bezug von bestimmten (einmaligen) Sozialleistungen (z.B. Kosten für Klassenfahrt) besteht die Möglichkeit, durch eine Bescheinigung zusätzliche pfändungsgeschützte Freibeträge zu erhalten.

Diese kostenlose Bescheinigung dürfen ausstellen: Arbeitgeber, Sozialleistungsträger (Arbeitsagentur, Sozialamt, Rentenversicherung), Familienkasse oder die örtlich zuständige Schuldnerberatungsstelle.





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